Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen
Stand: 1. Januar 2009
1.
Ausschließlichkeit
Unsere Lieferungen und Leistungen
erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen in
der
jeweils gültigen Fassung.
Entgegenstehende Bedingungen akzeptieren wir nicht. Spätestens
durch
die Annahme der durch uns
gelieferten Waren erklärt der Käufer sein Einverständnis zu
unseren
Bedingungen.
2.
Zahlungsbedingungen
Unsere
Zahlungsbedingung lautet:
2 %
Skonto bei Zahlungseingang
innerhalb von 10 Tagen
netto
bei Zahlung innerhalb 30 Tagen
nach Lieferung.
Die
Gewährung von Skonto setzt
voraus, dass alle fälligen Rechnungen bezahlt sind. Skontofähig
sind
nur die Warenumsätze, alle
anderen Leistungen wie zum Beispiel Frachten,
Ausstellungsgegenstände
und Paletten
sind zahlbar ohne jeden Abzug.
Für
unvollständige
Verpackungseinheiten (z. B. angebrochene Paletten) berechnen wir einen
Kommissionszuschlag,
der fester
Bestandteil des Konditionssystems ist.
3.
Preise
Unsere
Preise gelten ab dem
angegebenen bzw. vereinbarten Zeitpunkt und nicht automatisch für
1 Jahr.
Wir behalten uns vor, bei
Erhöhung der Einkaufspreise für Rohstoffe, Energie oder anderen
Kosten,
die die Kostenkalkulation
zur Herstellung unserer Erzeugnisse wesentlich beeinflussen, eine
Preisanpassung
vorzunehmen. Wir sind
berechtigt, mit einer Vorankündigung von 6 Wochen zum
Quartalsende,
unterjährig die Preise
anzuheben.
Unsere
Preise gelten ab 1. Januar
2009 ab Werk. In den Preisen sind der Transport und die
Transportversicherung
nicht
enthalten. Hierzu bedarf es gesonderter Vereinbarungen.
4.
Eigentumsvorbehalt
Unsere
Produkte bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender
Forderungen
aus der
Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum.
In
Fällen von Zahlungsverzug, im
Fall einer wesentlichen Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse
des Käufers
oder bei Eröffnung gerichtlicher oder außergerichtlicher
Insolvenzverfahren
sind wir
berechtigt, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Rückgabe unserer
Produkte
zu verlangen. Dabei gilt
als vereinbart, dass die Kosten des Rücktransportes vom Käufer zu
tragen
sind. Es ist nicht gestattet,
die vom Eigentumsvorbehalt noch betroffenen Waren an Dritte zu
verpfänden
oder als Sicherheit zu
übereignen.
Solange
der Käufer nicht in
Zahlungsverzug ist, ist er berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang
weiter zu verarbeiten
oder weiter zu veräußern. Werden unsere Produkte zu neuen
beweglichen
Sachen verarbeitet oder
mit – uns nicht gehörenden – beweglichen Sachen vermischt
oder
verbunden, so geschieht dies in
unserem Auftrag, der uns im übrigen nicht verpflichtet. Diese
Sachen
treten somit in unser
Eigentum bzw. Miteigentum und werden vom Käufer für uns verwahrt.
Bei
Weiterveräußerung oder
Weiterverarbeitung – auch im Falle des Einbaus in Immobilien –
entstehende
Forderungen tritt der
Käufer bereits jetzt an uns in Höhe desjenigen Betrages, mit dem
die
Vorbehaltsware dem Käufer in
Rechnung gestellt oder in Sammelrechnungen kalkuliert war, mit
Rang
vor dem Rest, ab.
Bei
Zahlungsverzug des Käufers sind
wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die abgetretene
Forderung
einzuziehen. Der Käufer
ist verpflichtet, uns auf Verlangen, die Namen der Drittschuldner
sowie
die oben bezeichneten Beträge
anzugeben.
Falls
der Wert der für uns
bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt,
sind wir auf Verlangen
des Käufers verpflichtet, Teile der Sicherheiten nach unserer Wahl
freizugeben.
5.
Erfüllungsort, Abholung und
Gefahrübergang
Erfüllungsort
für alle
wechselseitigen Verpflichtungen ist Leisnig.
Der
Käufer holt die Ware selbst mit
hierfür geeigneten Fahrzeugen und Personal ab oder beauftragt
hiermit
einen fachkundigen Dritten.
Es besteht nur während der allgemeinen Auslieferungszeiten, über
die
sich der Abholer vorher zu
informieren hat, ein Anspruch auf Auslieferung. Weisungen des
Lagerpersonals
ist Folge zu leisten.
Die
Mindestabnahmemenge beträgt 3
volle Paletten. Mindermengen bedürfen einer ausdrücklichen
Vereinbarung,
wofür eine Bestellung
nicht ausreicht. Mit der Auslieferung im Lager geht die Gefahr
gemäß §
446 BGB einschließlich der
Transportgefahr gemäß § 447 BGB auf den Käufer über.
Falls
Kerateam im Rahmen einer
gesonderten Logistikvereinbarung gegen ein dort vereinbartes
Entgelt
für den Transport der Ware
zu einem von dem Kunden gewünschten Ort sorgt, geht die
Gefahr
gleichwohl mit der
Auslieferung aus dem Lager auf den Kunden über. Der trägt auch die
Transportgefahr,
die er auf eigene
Kosten versichern muss.
Verzichtet
der Kunde auf eine
Transportversicherung, ist jede Haftung von Kerateam für alle
Transportrisiken
einschließlich
Falschlieferung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die
Kosten für gewünschte
Transportversicherungen trägt immer der Käufer. Transportschäden sind
stets
sofort beim entsprechenden
Transportunternehmen schriftlich anzuzeigen.
6.
Sachmangelhaftung
Unsere
Haftung erstreckt sich
darauf, dass unsere Steingut-Wandfliesen und Feinsteinzeugfliesen
1. Wahl
bei Auslieferung im Sinne
von Ziffer 5 den Bedingungen der EN 14411 entsprechen. Auf
Grund
der Spezifik der keramischen
Herstellung übernehmen wir jedoch keine Gewähr dafür, dass
Lieferungen
mit vorgelegten
Handmustern genau übereinstimmen.
Bei
Mindersorten sind die
Bedingungen der EN 14411 nicht vereinbart. Diese Sortierung bezeichnen
wir als
Handelssortierung (HS).
Quadratmeterangaben
in unseren
Verkaufsunterlagen beziehen sich wie üblich auf die Belagsfläche
einschließlich
Fugenanteil.
Offensichtliche
Mängel wie zum
Beispiel Bruch, Dekorfehler, Fehl- oder Falschlieferungen sind zur
Einhaltung
von Sachmängelansprüchen
oder Rückgriffansprüchen gemäß § 478 BGB unverzüglich –
spätestens
jedoch innerhalb einer
Woche und in jedem Fall vor Verarbeitung der Fliesen – schriftlich
anzuzeigen.
Paletten
müssen innerhalb einer
Frist von einer Woche Stichproben mäßig geprüft werden.
Eine
Beanstandung kann sich nur auf
Wertminderung oder Ersatz der mangelhaften Fliesen
erstrecken.
Treten nicht
offensichtliche Mängel nach Verlegen der Fliesen hervor, so ersetzen
wir –
soweit
wir das zu vertreten haben
sowie im Fall des § 478 BGB – neben der Lieferung neuer Fliesen
die
angemessenen Kosten für die
erforderliche Entfernung der mangelhaften Fliesen und die
angemessenen
Kosten der notwendigen
Neuverlegung. Die Kosten werden bis zu einer Höhe von
insgesamt
150.000,-- EUR je
Schadensfall von uns getragen. Weitergehende Ansprüche,
insbesondere
auf Schadenersatz, sind
ausgeschlossen, soweit sie durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen
gesetzlich
beschränkt oder ausgeschlossen werden können.
Ein
Anspruch auf Kostenersatz für
die Entfernung von Fliesen und Neuverlegung entfällt, wenn
derjenige,
der den Endkunden mit
unseren Produkten beliefert oder verbaut hat, hierfür seinem
Endkunden
nach § 280 Abs. 1 Satz 2
BGB oder aus anderen Rechtsgründen nicht haftet. Direkte
Ansprüche
des Endkunden gegen uns,
soweit sie gesetzlich nicht abdingbar sind, bleiben davon
unberührt.
Ansprüche
des Käufers aus
Sachmangelhaftung verjähren bei 1. Wahl in zwei Jahren. Mindersorten
sind
von Qualitätsreklamationen
grundsätzlich ausgeschlossen. Gesetzlich nicht abdingbare
Verjährungsfristen
bleiben davon
unberührt.
Im
Hinblick auf § 478 BGB
verpflichtet sich der Käufer, beim Weiterverkauf jeweils die
kürzestmögliche
Verjährungsfrist zu
vereinbaren und die Verpflichtung an seine Käufer
weiterzugeben,
soweit sie nicht
Verbraucher sind.
7.
Veränderungen unserer Produkte
Nachträgliche
Oberflächenveränderungen, insbesondere durch das Aufbringen von Dekoren,
bedürfen
unserer vorherigen
Zustimmung. Eine Sachmängelhaftung im Sinne der Ziffer 6 wird durch
die
Zustimmung dafür nicht
übernommen. Veränderungen ohne unsere Zustimmung führen zu einer
unbegrenzten
Haftung und werden
strafrechtlich verfolgt.
8.
Gerichtsstand
Gerichtsstand
ist – soweit zulässig
– Chemnitz.
9.
Vertragsänderungen
Änderungen
und Ergänzungen der
geschlossenen Verträge sowie die Abänderung dieser Klausel sind
nur
gültig, soweit wir sie
schriftlich oder per Fax bestätigen.
Bei
Teilunwirksamkeit oder
Lückenhaftigkeit dieser AGB oder der Verträge sind wir berechtigt, gemäß
§ 315
BGB den Vertragsinhalt zu
bestimmen, wenn hierüber unter Berücksichtigung dessen, was dem
Gewollten
am nächsten kommt, keine
Einigung erzielt werden kann.
10.
Datenschutz
Wir
weisen darauf hin, dass
personenbezogene Daten unserer Vertragspartner bei uns im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes
gespeichert, übermittelt und, soweit erforderlich, bearbeitet werden.


