Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

Stand: 1. Januar 2009
 
1. Ausschließlichkeit
 
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen in

der jeweils gültigen Fassung. Entgegenstehende Bedingungen akzeptieren wir nicht. Spätestens
durch die Annahme der durch uns gelieferten Waren erklärt der Käufer sein Einverständnis zu
unseren Bedingungen.
 
2. Zahlungsbedingungen
 
Unsere Zahlungsbedingung lautet:
2 % Skonto bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen
netto bei Zahlung innerhalb 30 Tagen nach Lieferung.
 
Die Gewährung von Skonto setzt voraus, dass alle fälligen Rechnungen bezahlt sind. Skontofähig
sind nur die Warenumsätze, alle anderen Leistungen wie zum Beispiel Frachten,
Ausstellungsgegenstände und Paletten sind zahlbar ohne jeden Abzug.
 
Für unvollständige Verpackungseinheiten (z. B. angebrochene Paletten) berechnen wir einen
Kommissionszuschlag, der fester Bestandteil des Konditionssystems ist.
 
3. Preise
 
Unsere Preise gelten ab dem angegebenen bzw. vereinbarten Zeitpunkt und nicht automatisch für
1 Jahr. Wir behalten uns vor, bei Erhöhung der Einkaufspreise für Rohstoffe, Energie oder anderen
Kosten, die die Kostenkalkulation zur Herstellung unserer Erzeugnisse wesentlich beeinflussen, eine
Preisanpassung vorzunehmen. Wir sind berechtigt, mit einer Vorankündigung von 6 Wochen zum
Quartalsende, unterjährig die Preise anzuheben.
 
Unsere Preise gelten ab 1. Januar 2009 ab Werk. In den Preisen sind der Transport und die
Transportversicherung nicht enthalten. Hierzu bedarf es gesonderter Vereinbarungen.
 
4. Eigentumsvorbehalt
 
Unsere Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum.
 
In Fällen von Zahlungsverzug, im Fall einer wesentlichen Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers oder bei Eröffnung gerichtlicher oder außergerichtlicher
Insolvenzverfahren sind wir berechtigt, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Rückgabe unserer
Produkte zu verlangen. Dabei gilt als vereinbart, dass die Kosten des Rücktransportes vom Käufer zu
tragen sind. Es ist nicht gestattet, die vom Eigentumsvorbehalt noch betroffenen Waren an Dritte zu
verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen.
 
Solange der Käufer nicht in Zahlungsverzug ist, ist er berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiter zu verarbeiten oder weiter zu veräußern. Werden unsere Produkte zu neuen
beweglichen Sachen verarbeitet oder mit – uns nicht gehörenden – beweglichen Sachen vermischt
oder verbunden, so geschieht dies in unserem Auftrag, der uns im übrigen nicht verpflichtet. Diese
Sachen treten somit in unser Eigentum bzw. Miteigentum und werden vom Käufer für uns verwahrt.
 
Bei Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung – auch im Falle des Einbaus in Immobilien –
entstehende Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt an uns in Höhe desjenigen Betrages, mit dem
die Vorbehaltsware dem Käufer in Rechnung gestellt oder in Sammelrechnungen kalkuliert war, mit
Rang vor dem Rest, ab.
 
Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die abgetretene
Forderung einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen, die Namen der Drittschuldner
sowie die oben bezeichneten Beträge anzugeben.
 
Falls der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Teile der Sicherheiten nach unserer Wahl
freizugeben.
 
5. Erfüllungsort, Abholung und Gefahrübergang
 
Erfüllungsort für alle wechselseitigen Verpflichtungen ist Leisnig.
 
Der Käufer holt die Ware selbst mit hierfür geeigneten Fahrzeugen und Personal ab oder beauftragt
hiermit einen fachkundigen Dritten. Es besteht nur während der allgemeinen Auslieferungszeiten, über
die sich der Abholer vorher zu informieren hat, ein Anspruch auf Auslieferung. Weisungen des
Lagerpersonals ist Folge zu leisten.
 
Die Mindestabnahmemenge beträgt 3 volle Paletten. Mindermengen bedürfen einer ausdrücklichen
Vereinbarung, wofür eine Bestellung nicht ausreicht. Mit der Auslieferung im Lager geht die Gefahr
gemäß § 446 BGB einschließlich der Transportgefahr gemäß § 447 BGB auf den Käufer über.
 
Falls Kerateam im Rahmen einer gesonderten Logistikvereinbarung gegen ein dort vereinbartes
Entgelt für den Transport der Ware zu einem von dem Kunden gewünschten Ort sorgt, geht die
Gefahr gleichwohl mit der Auslieferung aus dem Lager auf den Kunden über. Der trägt auch die
Transportgefahr, die er auf eigene Kosten versichern muss.
 
Verzichtet der Kunde auf eine Transportversicherung, ist jede Haftung von Kerateam für alle
Transportrisiken einschließlich Falschlieferung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
 
Die Kosten für gewünschte Transportversicherungen trägt immer der Käufer. Transportschäden sind
stets sofort beim entsprechenden Transportunternehmen schriftlich anzuzeigen.
 
6. Sachmangelhaftung
 
Unsere Haftung erstreckt sich darauf, dass unsere Steingut-Wandfliesen und Feinsteinzeugfliesen
1. Wahl bei Auslieferung im Sinne von Ziffer 5 den Bedingungen der EN 14411 entsprechen. Auf
Grund der Spezifik der keramischen Herstellung übernehmen wir jedoch keine Gewähr dafür, dass
Lieferungen mit vorgelegten Handmustern genau übereinstimmen.
 
Bei Mindersorten sind die Bedingungen der EN 14411 nicht vereinbart. Diese Sortierung bezeichnen
wir als Handelssortierung (HS).
 
Quadratmeterangaben in unseren Verkaufsunterlagen beziehen sich wie üblich auf die Belagsfläche
einschließlich Fugenanteil.
 
Offensichtliche Mängel wie zum Beispiel Bruch, Dekorfehler, Fehl- oder Falschlieferungen sind zur
Einhaltung von Sachmängelansprüchen oder Rückgriffansprüchen gemäß § 478 BGB unverzüglich –
spätestens jedoch innerhalb einer Woche und in jedem Fall vor Verarbeitung der Fliesen – schriftlich
anzuzeigen.
 
Paletten müssen innerhalb einer Frist von einer Woche Stichproben mäßig geprüft werden.
 
Eine Beanstandung kann sich nur auf Wertminderung oder Ersatz der mangelhaften Fliesen
erstrecken. Treten nicht offensichtliche Mängel nach Verlegen der Fliesen hervor, so ersetzen wir –
soweit wir das zu vertreten haben sowie im Fall des § 478 BGB – neben der Lieferung neuer Fliesen
die angemessenen Kosten für die erforderliche Entfernung der mangelhaften Fliesen und die
angemessenen Kosten der notwendigen Neuverlegung. Die Kosten werden bis zu einer Höhe von
insgesamt 150.000,-- EUR je Schadensfall von uns getragen. Weitergehende Ansprüche,
insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen, soweit sie durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen gesetzlich beschränkt oder ausgeschlossen werden können.
 
Ein Anspruch auf Kostenersatz für die Entfernung von Fliesen und Neuverlegung entfällt, wenn
derjenige, der den Endkunden mit unseren Produkten beliefert oder verbaut hat, hierfür seinem
Endkunden nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB oder aus anderen Rechtsgründen nicht haftet. Direkte
Ansprüche des Endkunden gegen uns, soweit sie gesetzlich nicht abdingbar sind, bleiben davon
unberührt.
 
Ansprüche des Käufers aus Sachmangelhaftung verjähren bei 1. Wahl in zwei Jahren. Mindersorten
sind von Qualitätsreklamationen grundsätzlich ausgeschlossen. Gesetzlich nicht abdingbare
Verjährungsfristen bleiben davon unberührt.
 
Im Hinblick auf § 478 BGB verpflichtet sich der Käufer, beim Weiterverkauf jeweils die
kürzestmögliche Verjährungsfrist zu vereinbaren und die Verpflichtung an seine Käufer
weiterzugeben, soweit sie nicht Verbraucher sind.
 
7. Veränderungen unserer Produkte
 
Nachträgliche Oberflächenveränderungen, insbesondere durch das Aufbringen von Dekoren,
bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Eine Sachmängelhaftung im Sinne der Ziffer 6 wird durch
die Zustimmung dafür nicht übernommen. Veränderungen ohne unsere Zustimmung führen zu einer
unbegrenzten Haftung und werden strafrechtlich verfolgt.
 
8. Gerichtsstand
 
Gerichtsstand ist – soweit zulässig – Chemnitz.
 
9. Vertragsänderungen
 
Änderungen und Ergänzungen der geschlossenen Verträge sowie die Abänderung dieser Klausel sind
nur gültig, soweit wir sie schriftlich oder per Fax bestätigen.
 
Bei Teilunwirksamkeit oder Lückenhaftigkeit dieser AGB oder der Verträge sind wir berechtigt, gemäß
§ 315 BGB den Vertragsinhalt zu bestimmen, wenn hierüber unter Berücksichtigung dessen, was dem
Gewollten am nächsten kommt, keine Einigung erzielt werden kann.
 
10. Datenschutz
 
Wir weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten unserer Vertragspartner bei uns im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, übermittelt und, soweit erforderlich, bearbeitet werden.